To: info@curia.eu.int, afp.com,
europarl.eu.int, Kommissar fischler, Klaus-Heiner Lehne Markus Ferber,
Stenzel Ursula
Betreff:
Rechtssache C-98/01 - 2001/C 134/13 EU-Kommission gegen UK und Nordirland
Datum:
Thu, 28 Nov 2002 22:58:30 +0100
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ersten Novemberwoche haben wir von Ihren Internetseiten das
beigefügte Dokument heruntergeladen. Tage später stand - laut Ihren
Internetseiten - Termin in dieser Angelegenheit an. Nun finden wir zu
dieser Angelegenheit überhaupt nichts mehr auf Ihren Internetseiten,
auch nicht mehr unter dem Aktenzeichen C-98/01.
Können Sie uns bitte sagen warum? Es geht hier schliesslich in Bezug auf
den Wettbewerb und die Chancengleichheit um ein sehr wichtiges Urteil.
Dies insbesondere im Hinblick auf die zu installierende Übernahme-Richtlinie. Die entsprechenden Europa-Abgeordneten erhalten
daher auch Kopie unserer Anfrage an Sie, ebenso Frau L. von afp.
Um den nachfolgenden Inhalt geht es im vorliegenden Fall, den wir Ihnen
auch als PDF-Datei
überlassen. Besonders interessant ist, dass zu diesem
Fall innerhalb der Suchmaschine google keinerlei Spuren mehr vorhanden
sind, nur noch Spuren und Dokumente, die zu einem Urteil gegen die
Nation Frankreich und Belgien vom 04.06.2002 führen. Wir finden dies
mehr als merkwürdig und bitten um Aufklärung und Überlassung des hierzu
ergangenen Urteils ca. Mitte November diesen Jahres.
Gruss Gudrun Seidl, cenjur
CE juristisch-politisches Info-Magazin
http://www.cenjur.de
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
eingereicht am 27. Februar 2001
(Rechtssache C-98/01) - (2001/C 134/13)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Februar 2001
eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
beim Gerichtshof der Europäischen Gemein-schaften eingereicht.
Bevollmächtigte der Klägerin sind Frank Benyon und Maria
Patakia; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
a) festzustellen, dass die den Erwerb stimmberechtigt Aktien der BAA
plc-Gesellschaft beschrän-kenden Vorschriften (Artikel 40 des
Gesellschaftsvertrags) und das Genehmigungsverfahren bei Veräußerung des
Gesellschaftsvermögens oder der Kontrolle von Tochtergesellschaften und
der Liquidation (Artikel 10 des Gesellschaftsvertrags) mit Artikel 43
und 56 EG-Vertrag un-vereinbar sind;
b) dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 40 des BAA-Gesellschaftsvertrags, der jedermann daran hindere,
mehr als 15 % der Gesell-schaft zu beherrschen, beschränke direkte und
indirekte Investitionen und damit die Niederlas-sung: Solche
Beschränkungen fielen unter Artikel 56 und 43 EG-Vertrag. Obwohl sie
nicht eindeutig diskriminierender Natur sei, müsse eine solche
Beschränkung, bei der die Gefahr bestehe, dass sie die Ausübung dieser
Freiheiten behindern könne, aus ,,zwingenden Gründen des
Allgemeinin-teresses gerechtfertigt sein, und sie müsse im Hinblick auf
diese Gründe erforderlich und geeignet sein.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs hätten die zwingenden Gründe
des Allgemeininteresses, die durch die mit der Sonderaktie verbundenen
Rechte und die 15-prozentige Eigenkapitalgrenze geschützt werden
sollten, und erst recht deren Verhältnismäßigkeit nicht nachgewiesen,
woraus geschlossen werden müsse, dass die dadurch geschaffenen
Beschränkungen des freien Kapital-verkehrs und der freien Niederlassung
gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den
Artikeln 43 und 56 des Vertrages verstießen.
Eine Vertragsverletzung könne dadurch eintreten, dass ein Mitgliedstaat
auf irgendeine Weise Be-schränkungen des Niederlassungsrechts oder des
Kapitalverkehrs einführe. Die durch Mechanis-men des Gesellschaftsrechts
bezüglich der BAA-Gesellschaft ergriffenen Maßnahmen seien durch den
Staat als Behörde eingeführt worden und eindeutig darauf gerichtet, auch
so zu bleiben, denn Artikel 10 Absatz 1 des BAA-Gesellschaftsvertrags
erlaube nur, eine Sonderaktie auf ,,einen König-lichen Minister, einen
anderen Staatsminister oder jede andere im Namen des Staates auftretende
Person“ zu übertragen. Daraus folge, dass, insbesondere um die
Einheitlichkeit und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts aufrechtzuerhalten, die Anwendung der Mechanismen des privaten
Ge-sellschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, um durch den Vertrag
garantierte Freiheiten zu be-schränken, keineswegs die Prüfung der
Vereinbarkeit dieser Beschränkungen mit dem Vertrag verhindern könne.
Nach einer solchen Prüfung sei die Kommission zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Beschränkun-gen der Artikel 10 und 40 des BAA-Gesellschaftsvertrags mit den Vorschriften der Artikel 43 und 56
EG-Vertrag über die freie Niederlassung und den freien Kapitalverkehr
unvereinbar seien.
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